§20 Vergütung qualifizierter technischer Verbesserungsvorschläge
Qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge ermöglichen dem Arbeitgeber einen ähnlichen Vorteil wie Erfindungen. Aus diesem Grund sind qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge genau wie Erfindungen zu vergüten. Einer schriftlichen Inanspruchnahme des qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlags bedarf es nicht.
§20 ArbnErfG
Zurück